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Textl. Festsetzungen

zum Bebauungsplan „Waitzenbinde“

§ 1 Art der baulichen Nutzung

 (1) Im Gewerbegebiet (GE) gem. § 8 BauNVO und im Industriegebiet (GI) gem. § 9 BauNVO sind Einzelhandelsbetriebe der Lebensmittelbranche unzulässig.

(2) Im Industriegebiet (GI) gem. § 9 BauNVO sind Schank- und Speisewirtschaften bis max. 100 Sitzplätze allgemein zulässig. 

(3) In den festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten sind Betriebe, die in der Anlage zu § 3 UVPG als UVP-pflichtige Anlagen aufgeführt sind, unzulässig.

§ 2 Maß der baulichen Nutzung

(1)  Die im Gewerbe- und Industriegebiet festgesetzte max. Höhe baulicher Anlagen darf 15 m nicht  überschreiten. Als Bezugsebene gilt die gewachsene Erdoberfläche, lotrecht zum obersten Firstpunkt gemessen.

(2)  Eine Überschreitung der Grundflächenzahl um bis zu 50 % ist zulässig. Die genannte Überschreitung ist jedoch nur zulässig, wenn Stellplätze und Zufahrten zu Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen zu 30 % als voll versicherungsfähige Fläche hergestellt werden.

§ 3 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sowie Anpflanzungen von Einzelbäumen, Grünflächen

(1)  Garageneinfahrten und nicht überdachte Stellplätze sowie deren Zufahrten sind so anzulegen, dass eine Versickerung von Oberflächenwasser (Regenwasser) gewährleistet ist. Der Anteil der voll versicherungsfähigen Fläche (z.B. Pflasterfugen) muss mindestens 30 % betragen.

(2)  Je angefangene Stellplatzeinheit (5 Stellplätze) ist ein heimischer Laubbaum (vgl. Pflanzliste) zu  pflanzen. Versiegelungen jeglicher Art um den Baumstamm sind in einer Fläche von 12 m² nicht zulässig.

(3)  An den im B-Plan gekennzeichneten Orten sind heimische, großkronige Laubbäume (Hochstamm) mit einem Stammumfang von min. 18 cm (vgl. Pflanzliste) anzupflanzen und zu pflegen. Die in diesem Bereich vorgesehenen Zufahrten haben auf die im B-Plan festgesetzten Einzelbäume Rücksicht zu nehmen.

 (4)  Südlich und nördlich der „Planstraße B“, innerhalb der öffentlichen und privaten Grünflächen, darf zur Erschließung des Gewerbe- und Industriegebietes für Baugrundstücke bis zu einer Größe von 5.000 m² nur je eine Zu- und eine Abfahrt an den Verkehrsflächen  in einer Breite von max. 7,0 m angelegt werden. Baugrundstücke mit einer Größe von mehr als 5.000 m² dürfen zwei Zu- und zwei Abfahrten von max. 7,0 m Breite haben. Kombinationen von Zu- und Abfahrten sind bei Grundstücken bis 5.000 m² mit einer max.  Breite von 10 m und bei Grundstücken über 5.000 m² mit einer Breite von max. 15 m zulässig. 

(5)   Die „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern“ innerhalb der privaten Grünflächen  gem. § 9 (1) 25 a BauGB sind für Baum- und Strauchgruppen festgesetzt. Sie sind in einem Abstand von 10 m in lockeren Beständen von jeweils 3 Bäumen bzw. 5-10 Sträuchern anzulegen. Die Bäume sind mit einem Stammumfang von mind. 18 cm zu pflanzen (siehe Pflanzliste). 

(6)  Für die „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern“ gem. § 9 (1) 25 a BauGB innerhalb der öffentlichen Grünflächen sind nur standortgerechte Arten der potentiell natürlichen Vegetation zu verwenden. Es sind je m² ein Strauch und alle 10 m ein bis zwei Bäume (Hochstamm) mit einem Stammumfang von mind. 18 cm anzupflanzen. 

§ 4 Anzupflanzende Bäume

Je angefangene 500 m² Grundstücksfläche ist gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB mindestens ein mittel- bis großkroniger Laubbaum zu pflanzen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Bäume sind entweder als Hochstamm mit einem Stammumfang von 14 cm in 1 m Höhe oder als Stammbusch mit einer Mindesthöhe von 2,00 m zu pflanzen (vgl. Pflanzliste).

§ 5 Eingrünung der Baugrundstücke 

Im Industriegebiet sind gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB sämtliche Grundstücke entlang der Nachbargrenzen mit einem 3 m breiten Pflanzstreifen zu versehen. Davon ausgenommen sind die Grenzen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen und die Grenzen, an denen bereits durch die Planzeichnung eine Pflanzung festgesetzt ist. Die Pflanzstreifen sind mit einem Strauch je m² und alle 10 m mit ein bis zwei Bäumen (Hochstamm) mit einem Stammumfang von mind. 18 cm zu bestocken.

§ 6 Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft

(1) Innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche ist nördlich der Planstraße B, mit Anschluss an den Wasserlauf südlich „Waitzenbinde“ (innerhalb der Fläche gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB), ein 3 m breiter straßenbegleitender Graben zur Oberflächenentwässerung der öffentlichen Verkehrsfläche sowie der Baugrundstücke anzulegen. Für notwendige Zufahrten i.S. von § 3 Abs. 4 sind Teilverrohrungen zulässig.

(2) In dem festgesetzten Gewerbe- und Industriegebiet dieses B-Planes sind die nicht transparenten Wandflächen der Umfassungswände von Gebäuden mit mehr als 300 m² Grundfläche zu mindestens 20 % dauerhaft zu begrünen (vgl. Pflanzliste in der Begründung). 

(3) Die im Plan mit NG 1 und NG 2 gekennzeichneten Flächen sind wie folgt zu gliedern und zu gestalten.

a)    Pflanzung von Schwarzerlen und Weiden i Böschungsbereich des Gewässers.

b)    Naturnaher Rückbau des vorhandenen Gewässers zur Schaffung auetypischer und wechselfeuchter Standorte (Siehe Anlage zur Begründung).

c)     Die übrige Fläche ist mit einer an den Standort angepassten Kräuter-/Gräsermischung anzusäen und der natürlichen Sukzession zu überlassen.

§ 7 Zuordnung von Kompensationsmaßnahmen

Die im B- Plan  mit NG 1 gekennzeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft dienen der Kompensation der im B-Plan Nr. 8 „Waitzenbinde“. 1. Änderung, stattfindenden Eingriffe in Natur und Landschaft.

§ 8 Durchgrünung

Die festgesetzten Maßnahmen sind im Rahmen der Durchsetzung des B-Planes zu realisieren. Die Maßnahmen sind durch den jeweiligen Bauherrn fachgerecht und mit dem ersten Baubeginn, spätestens jedoch innerhalb einer Vegetationsperiode (Frühjahr oder Herbst) nach Baubeginn, auszuführen.

§ 9 Unterhaltung

Die festgesetzten Bepflanzungen sind auf Dauer zu erhalten, d.h. zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen.

§ 10 Schallschutz

Das Gewerbegebiet und Industriegebiet ist gem. § 1 Abs. 4 BauNVO gegliedert; betriebliche Nutzungen dieser Flächen werden gem. § 1 Abs. 5 BauNVO wie folgt eingeschränkt: Durch Betriebe in den Gebieten GE, GI 1 – GI 4 dürfen die folgenden flächenbezogenen Schalleistungspegel Lw“ nicht überschritten werden:

Flächenbezogene Schalleistungspegel Lw“ in dB(A)

Gebiete         tags    nachts

GE               65      50
GI 1             65      50
GI 2             70      55
GI 3             70      55
GI 4             70      55

Die angegebenen Emissionsbeschränkungen gelten für Quellhöhen bis zu 15 m. Dabei ist eine Pegelminderung entsprechend der vorhandenen topographischen Verhältnisse von 5 dB(!) berücksichtigt. Für Quellen mit einer Quellhöhe > 15 m über Gelände ist bei der Bildung des betriebsgezogenen Emissionspegels der Emissionspegel der betreffenden Quellen rechnerisch um 5 dB(A) zu erhöhen.

Erhöhte Schallpegelminderungen (über die durch die topographischen Verhältnisse bedingten hinaus), die im konkreten Einzelfall durch Abschirmmaße (z.B. durch Bauwerke im Bereich des Plangebietes) erreicht werden, können in Form eines Schirmwertes Dz (berechnet z.B. gem. VDI-2720) bzgl. Der maßgebenden Aufpunkte berücksichtigt werden. D.h. bei der Bildung des betriebsbezogenen Emissionspegels darf der Emissionspegel der betreffenden Quellen rechnerisch um die entsprechenden Werte verringert werden.

Erhöhte Luftabsorptions- und Bodendämpfungsmaße (frequenz- und entfernungsabhängige Pegelminderungen gem. VDI-2714) und/oder zeitliche Begrenzungen der Emissionen können bzgl. Der maßgebenden Aufpunkte berücksichtigt werden. D.h. bei der Bildung  des betriebsbezogenen Emissionspegels darf der Emissionspegel der betreffenden Quellen rechnerisch um die entsprechenden Werte verringert werden.                                                                                   

 

Örtliche Bauvorschriften über Gestaltung (gem. § 56 NbauO i.V. m. den §§ 97 und 98 NBauO)

 § 1 Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung

Der räumliche Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung ist identisch mit dem räumlichen Geltungsbereich dieses B-Planes.

§ 2 Besondere Anforderungen an die Auswahl der Baustoffe und der Farben der von außen sichtbaren Bauteile

Oberfläche der Außenwände
Außenwandteile von Hauptgebäuden sind in allen gedeckten Farbtönen der RAL-Farbenreihe zulässig. Als gedeckte Farben i.S. dieser Vorschrift gelten die Farbtöne, die den folgenden Farben lt. Farbregister RAL 840 HR entsprechen:

RAL 1000, 1001, 1002, 1004 – 1015, 1017 – 1024, 1027, 1032 – 1034
RAL 2000 – 2002 , 2008 – 2012
RAL 3000 – 3022, 3027 und 3031
RAL 4001 – 4009
RAL 5000 – 5024
RAL 6000 – 6017, 6019 – 6022, 6025 – 6034
RAL 7000 – 7044
RAL 8000 – 8028
RAL 9001, 9002, 9004, 9006, 9007 und 9018

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt gem. § 91 Abs. 3 NBauO, wer als Bauherr, Entwurfsverfasser oder Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig eine Baumaßnahme durchführen lässt oder durchführt, die nicht den Anforderungen der § 2 dieser örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung entspricht.

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