Bundesmeldegesetz - Informationen für Wohnungsgeber

Mit dem 01.11.2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft und löste das Melderechtsrahmengesetz des Bundes sowie die Meldegesetze der Länder und die jeweiligen Durchführungsverordnungensowie ab.

Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur Anmeldung und in wenigen Fällen zur Abmeldung (z.B. Wegzug ins Ausland oder Aufgabe einer Nebenwohnung) bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Bei der Anmeldung müssen für alle zuziehenden Personen die Personalausweise und/oder die Reisepässe vorgelegt werden.

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der Anmeldung von Mietern in Form der Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt, um Scheinanmeldungen und damit häufig verbundene Formen der Kriminalität wirksamer zu begegnen. Der Wohnungsgeber hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht nach § 19 des Bundesmeldegesetzes.

Ab 01.11.2015 ist bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug eine Bestätigung auszustellen, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt.

Die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung ist erforderlich bei
- Einzug in eine Wohnung,
- Auszug aus einer Wohnung, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird,
- Auszug aus einer Wohnung, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird (Wohnungslosigkeit),
- Auszug aus einer Nebenwohnung, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird, die Hauptwohnung aber beibehalten wird.

Wohnungsgeber ist, wer einer anderen Person eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) tatsächlich willentlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. In der Regel ist das der Wohnungseigentümer. Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter, der Räumlichkeiten einer gemieteten Wohnung einer weiteren Person zum selbständigen Gebrauch überlässt. Wer eine eigene Wohnung bezieht, also selbst Eigentümer ist, erklärt dies in einfacher Form.

Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug oder Auszug der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift zu bestätigen und die Wohnungsgeberbestätigung dem Mieter innerhalb von 2 Wochen auszuhändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann.

Folgende Angaben muss eine Wohnungsgeberbestätigung enthalten

  • Name und Anschrift des Vermieters,
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • die Anschrift der Wohnung
  • die Namen der meldepflichtigen Personen.

Außerdem werden die Namen und die Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist, erfasst.

Ein Mietvertrag erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die Vorlage eines Mietvertrages reicht demnach für die Anmeldung nicht aus.

Das einfache Anmelden unter einer beliebigen Anschrift wird nun deutlich erschwert.

 
 
Downloads
 
 
Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Zur Datenschutzerklärung