Gaststättengewerbe

Gaststättenrecht in Niedersachsen

Am 01.01.2012 ist das Niedersächsische Gaststättengesetz in Kraft getreten und ersetzt damit das Gaststättenrecht des Bundes. Zuständig für den Vollzug des Nds. Gaststättengesetzes sind seit dem 01.01.2012 in Niedersachsen die Gemeinden.

Kernpunkt des neuen Gaststättengesetzes ist der Übergang vom bislang „erlaubnispflichtigen" zum künftig „anzeigepflichtigen" Gaststättengewerbe. Seit 2012 muss ein Gastronom die Eröffnung seines Betriebes spätestens vier Wochen vorher bei der Gemeinde Auetal anzeigen. Dies gilt auch, wenn der Betrieb nur für kurze Zeit ausgeübt werden soll. Die Anzeigepflicht besteht also auch für die früheren „vorübergehenden Gestattungen" (z.B. Ausschank auf Festen, Bierwagen, Verzehrstände auf Stadt- oder Straßenfesten, Osterfeuer).

Die Gemeinde informiert anschließend neben dem Finanzamt auch die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständigen Behörden.

Sollen in dem Gaststättenbetrieb auch alkoholische Getränke angeboten werden, so wird die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden geprüft. Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit sind folgende Unterlagen zu beantragen:

•    ein polizeiliches Führungszeugnis
•    und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

Der Nachweis über die Antragstellung ist mit der Gaststättengewerbeanzeige bei der Gemeinde Auetal einzureichen. Im Einzelfall kann zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit auch eine Bescheinigung des zuständigen Amtsgerichts für Insolvenzsachen bzw. eine Bescheinigung des zuständigen Amtsgerichts für das Schuldnerverzeichnis angefordert werden. Weiterhin kann auch eine Steuerbescheinigung des zuständigen Finanzamtes verlangt werden.

Auch der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs wird im Gesetz mehr Gewicht verliehen. So muss mindestens ein alkoholfreies Getränk günstiger sein, als das entsprechende preiswerteste alkoholische Getränk. Die Berechnung erfolgt dabei auf der Basis des herunter- bzw. herauf gerechneten Preises für einen Liter der Getränke. Außerdem darf der Gastwirt an erkennbare Betrunkene keinen Alkohol ausschenken. Er muss seinen Gästen die kostenlose Nutzung seiner Toiletten gestatten.

Die nach dem alten Gaststättenrecht erteilten und derzeit noch geltenden Erlaubnisse und Gestattungen verlieren mit dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Gaststättengesetzes ihre Wirksamkeit. Die dazu erteilten Auflagen und Anordnungen gelten allerdings fort. Wer bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes ein Gaststättengewerbe gemäß den bisherigen Vorschriften betreibt, braucht dies nicht bei der Gemeinde Auetal anzuzeigen.

Das Niedersächsische Gaststättenrecht ist in die Gewerbeordnung eingegliedert, so dass grundsätzlich die für die allgemeine Gewerbeausübung geltenden Grundsätze zu beachten sind (Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung für den Betrieb auf Dauer, Untersagung nach § 35 Gewerbeordnung).


Ansprechpartner/in:

Frau Both
FB II - Ordnung und Soziales
Bürgerservice
Verwaltungsgebäude Rathaus, 1. Etage
Zimmer 102
Rehrener Str. 25
31749 Auetal
Tel.: 05752/181-32
Fax: 05752/181-88
E-Mail: sboth@auetal.de
Frau Gärling
FB II - Ordnung und Soziales
Bürgerservice
Verwaltungsgebäude Rathaus, 1. Etage
Zimmer 102
Rehrener Str. 25
31749 Auetal
Tel.: 05752/181-20
Fax: 05752/181-88
E-Mail: sgaerling@auetal.de

 

 
 
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